AGB

Allgemeine Nutzungsbedingungen der
Lübecker Musik- und Kongresshallen GmbH

Stand: August 2022


I. Mietbedingungen
II. Organisatorische und technische Sicherheitsbestimmungen
III. Hausordnung


Präambel
Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen enthalten in Teil I die Mietbedingungen, in Teil II die organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen und in Teil III die Hausordnung der Lübecker Musik- und Kongresshallen GmbH – nachfolgend LMuK GmbH oder Vermieterin genannt. Geregelt werden die Rechte und Pflichten zwischen Vermieterin und Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Schleswig-holsteinischen Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (nachfolgend auch VStättV0 genannt).

Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil des zugrunde liegenden Mietvertrages. Sie finden Anwendung auf alle Mietverhältnisse, soweit in dem zu Grunde liegenden Mietvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

I. Mietbedingungen

§ 1 Zustandekommen des Mietverhältnisses
1. Jede Nutzung von Versammlungs-/ Veranstaltungsräumen der Musik und Kongresshalle Lübeck sowie von Außenflächen bedarf eines schriftlichen Mietvertrages.

2. Gegenüber gewerblichen Mietern, die bereits Kunden der Vermieterin waren, gelten die vorliegenden Miet-Vertragsbestimmungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Mieter nicht nochmals mit dem Mietvertrag zugesandt werden.

3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für seine Veranstaltung im Rahmen dieses Vertrages rechtzeitig und auf eigene Kosten selbst einzuholen. Etwa dort enthaltene Auflagen hat der der Mieter einzuhalten und umzusetzen.

4. Aus der Vormerkung/ Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden, es sei denn, die Vermieterin hat sich in der Bestätigung der Reservierung ausdrücklich insoweit verpflichtet. Mieter und Vermieterin verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Die Versammlungsstätte wird auf Grundlage der behördlich genehmigten Hallenrasterung/ Bestuhlungspläne/ Kapazitäten und zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck vermietet. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag.

2. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich, dass die Veranstaltung keine rassistischen, anti-semitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher und verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.

3. Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin an Dritte und/oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken übertragen werden. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.

4. Vor der Überlassung des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit dem vom Mieter zu benennenden Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter oder der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

5. Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Vorhandene Werbeflächen dürfen weder verdeckt noch entfernt werden.

§ 2a Nichtraucherschutzgesetz
1. In allen Versammlungsräumen des Mietobjektes (Versammlungsstätte) besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rauchverbot. Dies gilt auch für elektronische Rauchersatzmittel (elektronische Zigaretten, etc.).

2. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Einlass- bzw. Ordnungsdienst unterstützt.

3. Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes können durch die zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber der Vermieterin geahndet werden. Der Mieter hat die Vermieterin auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und/oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen nach Ziffer 1 oder 2 verstoßen.

§ 3 Vermieterin
1.Vermieterin der im Mietvertrag bezeichneten Versammlungsstätte/Versammlungsräumen ist die Hansestadt Lübeck, BgA MuK.

2. Mietverträge werden namens und in Vollmacht der Vermieterin ausschließlich durch die Geschäftsführung, durch Prokuristen und/oder durch Mitarbeiter mit entsprechender Einzelvollmacht ausgefertigt.

§ 4 Mieter, Veranstalter
1. Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine Untervermietung durch den Mieter ist nicht gestattet.

2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zu Stande kommt, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der Vermieterin.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht die Vermieterin Veranstalter ist.

4. Bei der Nennung des Namens der Vermieterin oder der Nennung der Versammlungsstätten auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug und/oder das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Vermieterin bereitgestellt.

§ 5 Mietdauer, Nutzungszeiten
1. Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration und Abbau etc. sind durch den Mieter entsprechend zu berücksichtigen.

2. Am Ende der letzten Stunde der Mietzeit ist die Mietsache vom Mieter in geräumtem und gereinigtem Zu-stand zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Halle durch die Vermieterin bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen auch ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf.

3. Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände, Ein-bauten, Aufbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Der Einsatz von Konfetti-Kanonen und gasgefüllten Luftballons ist nicht bzw. in Ausnahmefällen nur mit Genehmigung der Vermieterin gestattet. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt bzw. gereinigt werden.

4. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für andere Veranstaltungen benötigt wird. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten.

5. Der Mieter kann keine Rechte daraus ableiten oder Einwände dagegen erheben, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere - auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen - in den Räumlichkeiten der Vermieterin stattfinden.

§ 6 Miet- und Nebenkosten
1. Der zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Mietzins ist schriftlich im jeweiligen Vertrag festgelegt. Der Mietzins umfasst keine Nebenkosten oder Zusatzleistungen, soweit dies im Vertrag nicht anders vereinbart ist. Das Entgelt für Nebenkosten und Zusatzleistungen, die im Mietvertrag nicht gesondert aufgeführt sind, richtet sich nach den am Veranstaltungstag gültigen „Preislisten“ der Vermieterin. Die Parteien sind darüber einig, dass der Mieter an die Vermieterin zusätzlich die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu zahlen hat.

2. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

3. Bei jeglichem Zahlungsverzug gegenüber der Vermieterin werden Verzugszinsen fällig: bei gewerblichen Personen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei natürlichen Personen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.

4. Einnahmen aus dem Kartenverkauf (Kartenvorverkauf und Abendkasse) werden, bis zur Höhe der Ansprüche der Vermieterin, hiermit von dem Mieter bzw. Nutzer im Voraus an die Vermieterin abgetreten.

5. Vereinnahmte Eintrittsgelder werden von der Vermieterin bis spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung abgerechnet.

§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
1. Die Bewerbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Alle Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin bedürfen der besonderen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Die Durchführung der Werbemaßnahmen kann nach Absprache seitens der Vermieterin entgeltlich übernommen werden. Der Mieter hält die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (Urheberrechte Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften  (z.B. Teledienstgesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

2. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz.

§ 8 Ticketing / Kartenverkauf
1. Die Vermieterin legt zum Zwecke des Kartenvorverkaufes die Veranstaltung in den vorhandenen Kartenvertriebssystemen (z.Z. CTS Eventim) an. Die Vermieterin schaltet den Mieter bei Bedarf für bestimmte Kontingente frei, wobei die Vermieterin die entsprechenden Kontingente bestimmt. Die entstehenden Kosten hierfür trägt der Mieter.

2. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt hierbei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen wie des durch die Vermieterin zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes allein dem Mieter. Die Vermieterin ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarte ein auf sie hinweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo muss von untergeordneter Größe sein und darf den Gesamtgestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen.

3. Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich höchstens zulässigen Personenzahl hergestellt oder ausgegeben werden.

§ 9 GEMA-Gebühren
1. Die rechtzeitige Anmeldung für das Aufführen von GEMA-pflichtigen Werken bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Vermieterin Sicherheitsleistung durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren vom Mieter zur Sicherung des Freistellungsanspruchs der Vermieterin gegenüber dem Mieter verlangen.

2. Die Nachweisführung über die Art und Weise der Zahlung der GEMA-Gebühren, einer etwaigen Bürgschaftsstellung durch den Mieter sowie die Ausgestaltung der Nachweisführung gem. Ziffer 1 kann gesondert im Mietvertrag oder nachträglich in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden.

3. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der der Anmietung zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für alle insoweit etwaig anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

4. Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der Vermieterin aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren bzw. die Stellung von Sicherheiten gemäß § 10 Ziffer 1 Satz 3 eine wesentliche Vertragspflicht des Mieters gegenüber der Vermieterin.

5. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Nachweisführung bzw. zur Sicherheitsleistung nach Ziffer 1 oder 2 nicht oder nicht fristgemäß nach, berechtigt dies die Vermieterin nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag (siehe hierzu auch § 17 Ziffer 1 g) und zur Forderung von Schadensersatz.

§ 10 Rundfunk-, TV- Internet- und Lautsprecherübertragung; Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten und auch der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

2. Die Vermieterin ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.

3. Die Vermieterin hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen, z. B. via Internet, mittels DVD, CD, mittels Broschüren, etc., anzufertigen oder anfertigen zu las-sen. Dies gilt auch für aufgenommene Personen, sofern diese einer solchen Veröffentlichung außerhalb zustimmungsfrei zulässiger aktueller Berichterstattung zugestimmt haben.

§ 11 Bewirtschaftung, Merchandising, Einlass, Pausen, Mülltrennung
1. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder den Räumlichkeiten der Vermieterin ist ausschließlich Sache der Vermieterin oder des von ihr eingesetzten Vertragsunternehmens. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf wie z.B. Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. Der Verkauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Mieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des von ihr eingesetzten Vertragsunternehmens nicht zulässig und berechtigt die Vermieterin zur Forderung von Schadensersatz.

2. Die Mitnahme und/oder der Verzehr von Speisen und/oder Getränken in den Konzertsaal der Vermieterin ist unzulässig. Der Mieter/Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsbesucher diesem Verbot Folge leisten. Der Mieter/Nutzer haftet der Vermieterin für alle Schäden, die aus Verstößen gegen dieses Verbot im Konzertsaal und/oder an dessen Einrichtungen entstehen. Dieses Verbot gilt nicht für Veranstaltungen im Foyer der Vermieterin, soweit nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist.

3. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten in der Veranstaltungsstätte über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbesondere der Verkauf von Tonträgern und anderen veranstaltungsbezogenen Waren) bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin. Wird über das dafür zu entrichtende Entgelt keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind vom Mieter mind. 20% des getätigten Bruttoumsatzes an die Vermieterin zu entrichten.

4. Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen und/oder sonstigen Anordnungen zur Mülltrennung von Papier/Pappe, Glas, Restmüll im Mietobjekt zu beachten und einzuhalten. Der Mieter/Nutzer hat alle seine Gäste, Besucher, Partner, Lieferanten und Kunden zu verpflichten, dass diese ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen und/oder sonstigen Anordnungen zur Mülltrennung im Mietobjekt beachten und einhalten. Die Vermieterin wird entsprechende Behältnisse im Mietobjekt vorhalten.

Nimmt der Mieter keine Mülltrennung bis zum Ablauf der Mietzeit vor, kann und darf der Vermieter die Mülltrennung zu Lasten des Mieters kostenpflichtig vornehmen; der Mieter wird dem Vermieter die hierfür entstehenden Kosten zusätzlich gegen entsprechende Rechnungserteilung zahlen. Sofern auf Grund der hohen Müllmenge und der daraus resultierende hohe Trennungsbedarf zusätzlich Wertstoffcontainer bereit gestellt werden müssen, trägt der Mieter die hierfür entstehenden Kosten ebenfalls zusätzlich und zahlt diese gegen ordnungsgemäße Rechnungserteilung an den Vermieter.

§ 12 Garderoben und Toilettenpersonal
1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben obliegt der Vermieterin. Die Vermieterin trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Besuchern zu entrichten.

2. Die Bewirtschaftung der Toiletten obliegt der Vermieterin. Für die Benutzung der Toiletten ist gegebenenfalls vom Veranstaltungsbesucher ein Entgelt nach Maßgabe des aushängenden Tarifs zu entrichten.

3. Das Personal für den Hostessen-Dienst, die technischen und sanitären Anlagen sowie ggfs. für weitere Service-Leistungen stellt die Vermieterin nach Absprache mit dem Mieter auf dessen Kosten zur Verfügung.

§ 13 Feuerwehr und Sanitätsdienst
1. Feuerwehr und Sanitätsdienst werden vor der Veranstaltung von der Vermieterin verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab.

2. Die Kosten, die durch die Bestellung, Koordination, die Anwesenheit und den Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst entstehen hat der Mieter zu tragen.

§ 14 Einlass- und Ordnungsdienstpersonal
1. Das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal wird durch die Vermieterin auf Kosten des Mieters bestellt.

2. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt.

3. Der Vertragspartner darf eigenes oder durch ihn ausgewähltes Einlass-, Aufsichts-, und Ordnungspersonal nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin einsetzen.

4. Der Vermieterin steht das jederzeitige und uneingeschränkte Recht zu:
- den vom Mieter vorgeschlagenen Sicherheits- und Ordnungsdienst abzulehnen und
- eine Mindestanzahl des Einlass- und Ordnungspersonal vorzugeben oder zu Lasten und auf Kosten des Veranstalters/ Vertragspartners bereitzustellen.

§ 15 Veranstaltungsleiter und Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
1. Der Mieter hat der Vermieterin  eine Person zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO wahrnimmt (siehe hierzu auch Ziffer 3.2 der organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen).

2. „Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ werden nach Maßgabe des § 40 VStättVO (siehe hierzu auch Ziffer 3.3 der organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen) auf Kosten des Mieters durch die Vermieterin gestellt, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 16 Verantwortung und Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin auf Schadensersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden.

2. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden).

3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

4. Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm von der Vermieterin zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten, Geräte, Schlüssel und Anlagen.

5. Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen  dieser Vertragsbedingungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die in Teil II enthaltenen organisatorischen und technischen Bedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – zum Beispiel auf Grundlage des § 38 Absatz 5 Satz 2 VStättVO (Betreiberhaftung) – festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.

6. Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt werden.

7. Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 5 und 6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen unverzüglich an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt von der Vermieterin zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und die Vermieterin insoweit vollständig freizuhalten.

8. Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere Jugendschutzgesetz, Versammlungsstätten- und Brandschutzverordnung, sei ausdrücklich hingewiesen.

9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungs-summe in Höhe von mindestens

- € 3,0 Millionen (in Worten: drei Millionen Euro) pauschal für Personen- und Sachschäden, max. € 3,0 Millionen (in Worten: drei Millionen Euro) für die einzelne Person

- € 100 Tausend (in Worten: einhunderttausend Euro) für Vermögensschäden

auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen.

Der Vermieterin steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung, die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen. Die Versicherungsprämie je Veranstaltungstag beträgt zwischen € 350,-- und € 400,-- (in Worten: zwischen dreihundertfünfzig und vier-hundert Euro) zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer.

Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden frei, soweit diese nach vorstehenden Bestimmung versichert sind oder vom Mieter hätten versichert werden müssen.

§ 17 Haftung der Vermieterin
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.

2. Die Haftung der Vermieterin ist ausgeschlossen, soweit die Vermieterin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder Leib, Leben, Gesundheit von Personen schuldhaft verletzt hat. Die Haftung der Vermieterin für Erfüllungsgehilfen der Vermieterin ist ausgeschlossen.

3. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung der Situation zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung der Vermieterin haftet sie nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.

4. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Vertragspartners handeln, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

5. Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.

6. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat die Vermieterin nicht zu vertreten.

7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Mietbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer der Vermieterin.

8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in § 18 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen.

§ 18 Rücktritt vom Vertrag
1. Die Vermieterin ist berechtigt, nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung, vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn:

a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin und/oder der Stadt erfolgt,

c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,

d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,

e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,

f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,

g) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Vermieterin oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt.

2. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterin.

3. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, sind vom Mieter bei einer Absage von:

- bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 25%
- bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 40%
- bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 60%
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 80%
- bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 100%

des vertraglich vereinbarten Mietzinses – bzw. der vereinbarten Entgeltpauschale – zu leisten. Die Absage bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sein.

Zusätzlich sind vom Mieter alle bei der Vermieterin bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen Kosten zu tragen.

Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit erforderlich, wird die Vermieterin die hierzu erforderlichen Auskünfte dem Mieter nach vorheriger schriftlicher Aufforderung mitteilen.

4. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§ 19 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

Ein pandemiebedingter, insbesondere ein coronabedingter, Ausfall der Veranstaltung stellt keine Höhere Gewalt im vorbezeichneten Sinn dar, insbesondere dann nicht, wenn die Beantragung der hierfür vorgesehenen staatlichen Wirtschaftlichkeitshilfe o.ä. erfolgreich gewesen ist.

1. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und, soweit erforderlich, eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus §313 BGB ab.

2. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen –ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin –unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Partei, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Partei in Textform mitzuteilen. Die andere Partei hat unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Tagen nach Erhalt, in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung eines Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als ein-gehalten, wenn die Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.

3. Im Fall eines Rücktritts gemäß Ziffer 3 bleibt der Mieter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten der Vermieterin, einschließlich der Kosten für bereits beauftragte Dienstleister, verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.

4. Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Mieters. Dem Mieter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

§ 20 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Mietvertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schrift-form.

2. Von den Vertragsbedingungen (Teil I, II und III) der Vermieterin abweichende und zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Bestandteil des Mietvertrages. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck.

4. Die europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE abrufbar ist. Die E-Mail-Adresse der LMuK GmbH, die auch im Impressum einsehbar ist, lautet kontakt@muk.de.

5. Die Vermieterin ist weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren der europäischen Kommission bzw. nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil-zunehmen.

6. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten –möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

II. Organisatorische und technische Sicherheitsbestimmungen

1. Vorbemerkung/ Verbindlichkeit

1.1 Die vorliegenden organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen haben wir mit dem Ziel erlassen, unsere Mieter/ Veranstalter umfassend über alle, aus Gründen der Sicherheit von Personen, notwendigen Maßnahmen bei der Durchführung von Veranstaltungen zu informieren. Grundlage der getroffenen Festlegungen ist insbesondere die Schleswig-holsteinische Versammlungsstätten-Verordnung. Die getroffenen Festlegungen sind für den Mieter und die Vermieterin verbindlicher Vertragsbestandteil, soweit einzelvertraglich keine davon abweichenden Regelungen getroffen sind.

1.2 Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sind verbindlich für alle Unternehmen, Organisationen und Personen, die in unseren Versammlungsstätten Veranstaltungen durchführen. Die organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen sind stets Bestandteil unserer Vertragsbedingungen und des zu Grunde liegenden Mietvertrages. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Ordnungsdienststellen, der Baubehörden und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben kann.

1.3 Die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und gegebenenfalls zusätzlicher Anordnungen der Behörden wird in der Regel vor Veranstaltungsbeginn durch unsere Mitarbeiter und/ oder durch die Ordnungsbehörden (Bauaufsicht, Feuerwehr) stichprobenweise überprüft. Außerdem sind alle veranstaltungs- und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer und des vorbeugenden Brandschutzes kann die Durchführung einer Veranstaltung von uns oder durch die zuständigen Ordnungsbehörden untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.

1.4 Der Mieter hat für die vollständige Umsetzung aller an die Veranstaltung gestellten Anforderungen auf eigene Kosten zu sorgen.

2. Mitteilungs-und Anzeigepflichtendes Mieters

2.1 Bühnenanweisung: Der Mieter verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrags, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten.

2.2 Organisatorische und sicherheitstechnisch notwendige Angaben: Zusätzlich zur Bühnenanweisung hat der Mieter aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung ebenfalls bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, der Vermieterin schriftlich mitzuteilen,

- den Namen des Veranstaltungsleiters nach § 38 Absatz 5 VStättVO (siehe hierzu auch Ziffer 3.2)
- die Größe von aufzubauenden Szenenflächen/Tribünen,-den Zeitpunkt der gegebenenfalls durchzuführenden Technischen Probe nach § 40 Absatz 6 VStättVO
- ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten)
- ob Aufbauten/ Ausstattungen/ Dekorationen eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen)
- ob bühnen-, studio-,beleuchtungs-oder sonstige technische Einrichtungen während der Veranstaltung verändert werden und
- ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden.

Die Vermieterin weist besonders darauf hin, dass in einzelnen Versammlungsräumen eine automatische Brandmeldeanlage installiert ist. Rauch, Feuer, Hitze, Sägespäne, besondere Staubentwicklung etc. müssen der Vermieterin durch den Mieter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend ein-zustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Mieters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter weiter berechnet.

3.Verantwortliche Personen

3.1 Verantwortung des Mieters: Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalternach § 38 Absatz 5 VStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstätten-Verordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung zählt die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören.

3.2 Leiter der Veranstaltung: Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 2 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen) teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.

Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der VStättVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem Projektleiter der Vermieterin, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen.

Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften
der Versammlungsstätten-Verordnung (siehe hierzu auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den Projektleiter der Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind.

Name und Telefonnummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen.

Der Veranstaltungsleiter des Mieters wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Mitarbeiter der Vermieterin unterstützt. Den Mitarbeitern der Vermieterin steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem Veranstaltungsleiter des Mieters die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Versammlungsstätte zu.

3.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik: Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ geleitet und beaufsichtigt werden, soweit Bühnen-, Studio- oder
Beleuchtungstechnik auf Szenenflächen größer als 200m² auf- oder abgebaut werden. Ist die Szenenfläche zwischen 50m² und 200m², genügt die Anwesenheit einer Fachkraft nach § 40 Absatz 4 VStättVO.

Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen in der Versammlungsstätte (bei Szenenflächen > 200m²) mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Bei Szenenflächen zwischen 50m² und 200m² reicht die Anwesenheit einer Fachkraft nach § 40 Absatz 4 VStättVO.

Nicht erforderlich ist die Anwesenheit bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen, wenn

- die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
- diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
- wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
- eine sonstige vom Mieter zu benennende „Aufsicht führende Person“ mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Der Mieter ist verpflichtet bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.3 die erforderliche Anzahl Verantwortlicher/ Fachkräfte für Veranstaltungstechnik zu bestellen. Die Vermieterin stellt auf Anforderung und Kosten des Mieters – soweit verfügbar –, die erforderlichen Verantwortlichen/ Fachkräfte für Veranstaltungstechnik zur Verfügung.

3.4 Mindestlohn: Sämtliche Dienstleister, Subunternehmer und sonstige Unternehmen, mit denen wir zusammen arbeiten, sind verpflichtet, etwaige gesetzliche Vorschriften betreffend den Mindestlohn zu beachten und einzuhalten. Diese verpflichten sich ferner, diese Regelung auch mit den von Ihnen verpflichteten Dienstleistern und/oder Unternehmen, soweit diese für uns tätig sind, zu vereinbaren. Ferner sind die Dienstleister bzw. Unternehmen, die für uns tätig sind, verpflichtet, uns gegenüber die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für den Mindestlohn auf unser erstes Anfordern schriftlich zu bescheinigen.

4. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften

4.1 Technische Einrichtungen: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.

4.2 Rettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.

4.3 Feuerwehrbewegungszonen und Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.

4.4 Notausgänge, Notausstiege und Hallengänge: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege.

4.5 Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Hallentelefone, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Abdeckungen und Ausschmückungen nicht beeinträchtigt werden.

4.6 Podien, Tribünen und Ausstellungsstände, die vorübergehend in die Versammlungsstätte eingebracht werden, müssen alle Anforderungen der VStättVO erfüllen. Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten.

4.7 Baubehördliche Genehmigungen: Die Vermieterin übernimmt es auf Anforderung, im Auftrag und für Rechnung des Mieters, Bau-Genehmigungsanträge zur Änderung der Hallenaufplanung an das Bauaufsichtsamt weiterzuleiten. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Alle für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen hat der Mieter bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin zur Verfügung zu stellen.

4.8 Materialanforderungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Dekorationen, Ausstattungen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der Vermieterin vorlegt. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern.

4.9 Ausschmückungen müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

4.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen.

4.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile und Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen und Ausschmückungen (Materialien, z. B. Konfetti-Kanonen, gasgefüllte Luftballons) in der Halle, die nicht genehmigt sind oder diesen Technischen Richtlinien oder der VStättVO nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Mieters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch die Vermieterin.

4.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Pyrotechnik sowie explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutz-Maßnahmen im Einzelfall mit der Vermieterin und der Feuerwehr abgestimmt hat. Bei allen Veranstaltungen vor Stuhlreihen besteht grundsätzlich ein
Rauch- und Feuerverbot. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen.

4.13 Trennschleifarbeiten und Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Vermieterin zulässig.

4.14 Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und –decken ist unzulässig. Bolzen schießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch die Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden.

4.15 Anordnungen der Bauaufsicht, der Brandschutzdienststellen, des Ordnungsamtes und der Polizei sind vom Mieter zwingend einzuhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, und der Versammlungsstätten-Verordnung sind ebenfalls durch den Mieter zu erfüllen.

4.16 Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter/ Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt („Hörsturzgefahr“) werden. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen" Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe.

4.17 Ausübung des Hausrechts: Die Vermieterin räumt dem Mieter das Hausrecht gegenüber Besuchern in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang ein. Die Vermieterin übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Mieter, Veranstalter, gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer des Mietverhältnisses aus. Die beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte und externen Dienste (Polizei, Feuerwehr) sorgen für die Durchsetzung des Hausrechts gegenüber Besuchern, Servicefirmen, und Dritten. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

III. Hausordnung

Mit dem Betreten bzw. mit der Nutzung des Gebäudes der LMuK erkennen Veranstaltungsbesucher, sonstige Personen und der Mieter diese Hausordnung der LMuK an.

1. Die Lübecker Musik- und Kongreßhallen GmbH (LMuK) übt gegenüber dem Mieter, den Veranstaltungsbesuchern und dritten Personen das Hausrecht aus. Den Weisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der LMuK ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Veranstaltungsbesuchern und Gästen der Vermieterin gestattet. Zuschauer/ Besucher haben den auf der Eintrittskarte, für die jeweilige Veranstaltung, angegebenen Platz einzunehmen, und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

2. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

3. Das Rauchen und/oder offenes Feuer auf der Bühne bzw. in den Zu- und Abgängen sowie in Fluren und Probenräumen ist verboten. Dies gilt auch für elektronische Rauchersatzmittel (elektronische Zigaretten etc.) Generell ist die Nutzung von Feuerwerkskörpern sowie von pyrotechnischem Material in den Räumen der Musik- und Kongreßhallen verboten. Ausnahmen für Bühnenveranstaltungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der LMuK möglich.

4. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung von der LMuK angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen der LMuK bzw. des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Gänge, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder müssen jederzeit frei zugänglich sein. Ein unbefugtes Benutzen der Feuermeldeeinrichtungen bzw. Feuerlöscheinrichtungen oder Manipulationen daran sind untersagt. Fehlalarmierungen der Feuerwehr sind kostenpflichtig. Der Verursacher bzw. der Mieter ist hierfür haftbar. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen, eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall.

5. Das Bedienen der haustechnischen Anlagen hat ausschließlich durch das Hauspersonal der LMuK zu erfolgen.

6. Foto-, Rundfunk-, Fernseh- und Tonaufnahmen bedürfen der Genehmigung des jeweiligen Veranstalters bzw. der LMuK. Gewerbsmäßiges Fotografieren bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch den Veranstalter bzw. Mieter und LMuK. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zustimmung. Das gilt nicht für aktuelle Berichterstattung.

7. Werden durch Mitarbeiter von LMuK, durch den Veranstalter bzw. Mieter oder von beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/ oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur aktuellen Berichterstattung hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.

8. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Versammlungsstätten- und Brandschutzverordnung, wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

9. Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen und/oder sonstige Anordnungen zur Mülltrennung von Papier/Pappe, Glas, Restmüll im Mietobjekt zu beachten und einzuhalten.

10. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

11. Hausverbote können durch die LMuK ausgesprochen werden. Diese gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die LMuK entschieden wird.

12. Entstandene Personen- und/oder Sachschäden sind während der Veranstaltung dem Veranstalter (Mieter) bzw. dem Betriebspersonal der LMuK unverzüglich zu melden. Später angezeigte Personen- und/oder Sachschäden werden nicht anerkannt. Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen Schädigungen des persönlichen Hörvermögens eintreten können. Zur Reduzierung eines Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere das Tragen von „Ohrstöpseln“ oder vergleichbarem Gehörschutz.

13. Es besteht Garderobenzwang. Aus Sicherheitsgründen sind Mäntel, Jacken, Schirme, Stöcke u. ä. Gegenstände an den dafür vorgesehenen und speziell gekennzeichneten Garderoben gegen Entrichtung des jeweiligen Garderobenentgeltes abzugeben.

14. Fundsachen sind bei der LMuK bzw. deren Betriebspersonal abzugeben. Verdächtige Gegenstände sind unverzüglich der LMuK, ggf. über das Ordnungspersonal, zu melden.

15. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

•    Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können,
•    Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge,
•    Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind,
•    Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
•    Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
•    großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen,
•    mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente,
•    Drogen,
•    Tiere,
•    rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und/oder
•    Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
•    Die Mitnahme und/oder der Verzehr von Speisen und/oder Getränken in den/dem Konzertsaal der LMuK ist untersagt.

16. Das Verteilen von Werbematerial in und vor den Gebäuden ist untersagt. Eine Verteilung für laufende Veranstaltungen kann von der LMuK gestattet werden. In allen übrigen Fällen behält sich die LMuK weitere rechtliche Schritte vor, insbesondere die Verrechnung notwendiger Reinigungskosten für die Beseitigung des Werbematerials. Haftbar sind der/die Verteilpersonen und/oder der im Werbeträger genannte Nutznießer der Werbung.

17. Diese Hausordnung gilt bis auf Widerruf von Seiten der LMuK.

Lübeck im August 2022,
die Geschäftsführung

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