Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

Hansestadt Lübeck, BgA MUK, c/o Lübecker Musik- und Kongreßhallen GmbH

Hinweis: Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und weiterer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der Hansestadt Lübeck, BgA MUK, c/o Lübecker Musik- und Kongreßhallen GmbH (nachfolgend „MUK“ genannt) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Räumen und Hallen in und auf dem Gelände der Musik- und Kongresshalle Lübeck (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt). Sie gelten zudem für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik.

1.2 Diese AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen - einschließlich mehrjährig wiederholender - Vertragsverhältnisse.

1.3 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) gelten nicht, wenn die MUK sie nicht ausdrücklich in Textform anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AVB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB.

§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter

2.1 Vertragspartner sind die MUK und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der MUK offenzulegen und den Dritten spätestens bei Vertragsabschluss, gegenüber der MUK zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der MUK für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der MUK in Textform.

2.2 Der Veranstalter hat der MUK vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich in Textform zu benennen, der auf Anforderung der MUK die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Schleswig-Holsteins (VStättVO) wahrnimmt.

2.3 Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen

3.1 Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin stellen lediglich eine unverbindliche Option auf den späteren Vertragsabschluss dar. Sie sind stets zeitlich befristet und begründen keinen Anspruch auf einen Vertragsabschluss. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.

3.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift oder elektronischer Signatur beider Vertragsparteien. Übermittelt die MUK noch nicht unterschriebene oder elektronisch signierte Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter die übermittelten Vertragsexemplare unterzeichnet oder elektronisch signiert, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die MUK sendet und eine gegenzeichnete oder elektronisch signierte Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Textform mit einfacher elektronischer Signatur gilt als eingehalten, wenn der Vertrag unterschrieben oder signiert wird und anschließend elektronisch mittels Fax oder eMail als PDF an den Vertragspartner übermittelt wird.

3.3 Für alle nach Vertragsabschluss zusätzlich ausgelösten Bestellungen ist die jeweilige Erklärung lediglich in Textform ohne Unterschrift an den Vertragspartner zu übermitteln und von der anderen Seite entsprechend in Textform zu bestätigen. Mündliche oder telefonisch getroffene  Bestellungen oder Änderungen von Bestellungen, sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Bei Einhaltung dieser Anforderungen werden alle nach Vertragsabschluss getroffenen Bestellungen für beide Vertragsparteien verbindlich. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.

§ 4 Vertragsgegenstand, Vertragsstrafe

4.1 Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.

4.2 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.

4.3 Die in der Versammlungsstätte enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche.

4.4 Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners bedürfen der vorherigen Zustimmung der MUK in Textform. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der MUK, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen, nicht beeinträchtigt werden.

4.5 Der Veranstalter bekennt mit Vertragsabschluss, dass er bei seiner Veranstaltung keine rassistischen, diskriminierenden, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte duldet, welche Straftatbestände insbesondere nach §§ 86, 86a, 90, 90a-c, 111, 130, 140, 185, 186, 187, 188, 192a, 241 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG oder § 3 AGG verwirklichen. Der Veranstalter ist verpflichtet,

  • aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach Satz 1 während der Veranstaltung einzuschreiten,
  • Teilnehmer und Besucher von der Veranstaltung auszuschließen (Ausübung des Hausrechts), die gegen die in Satz 1 genannten Grundsätze verstoßen,
  • die Veranstaltung bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen Satz 1 zu unterbrechen und
  • bei andauernden Verstößen die Veranstaltung abzubrechen.

4.6 Verstößt der Veranstalter schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten gemäß Ziffer 4.5 Satz 2, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der MUK nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von  bis zu 50.000  Euro an die MUK zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe und das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

§ 5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

5.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der MUK unverzüglich in Textform zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der MUK verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der MUK möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.

5.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der MUK anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.

5.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die MUK dem Veranstalter gegenüber berechtigt, einen Reinigungszuschlag zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 6 Nutzungsentgelte, Zahlungen

6.1 Das vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag und/oder einer dem Vertrag als Anlage beigefügten „Kosten- und Leistungsübersicht“. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die MUK in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.

6.3 Die Kalkulation und Preisbildung veranstaltungsgezogener Leistungen basiert auf mehrmonatigen Planungs-/ und Vorlaufzeiten. Werden kurzfristig (=weniger als 4 Wochen vor der Veranstaltung) weitere Leistungen vom Veranstalter beauftragt, steht die Annahme eines solchen Auftrags durch die MUK unter dem Vorbehalt, dass die Leistungen überhaupt noch realisiert werden können. Die regulären Preise können sich bei einer kurzfristigen Beauftragung um bis zu 50 % erhöhen. Der Veranstalter wird bei allen kurzfristigen Beauftragungen hierauf ausdrücklich hingewiesen und erhält eine fortgeschriebene Kosten- und Leistungsübersicht, die von ihm zu bestätigen ist.

6.4 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen durch den Veranstalter innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der MUK zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die MUK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die MUK berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.

6.5 Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die MUK berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 7 Kartenvorverkauf, Besucherzahlen

7.1 Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.

Bei Einrichtung durch den Mieter:

Die Parteien sind darüber einig, dass der Mieter die diesem Vertrag unterfallende(n) Veranstaltung(en) über CTS Eventim einrichtet und die Vermieterin mit ihrem Mandanten 2387 und 42352 uneingeschränkt für den Verkauf und die Reservierung von Karten seiner Veranstaltung freischaltet. Die Einrichtung darf nur auf Grundlage der Anlage „Ticketinginformation für Fremdeinrichter/Einrichtungsinfos“ erfolgen. Die Parteien sind weiter darüber einig, dass die Vermieterin rechtzeitig vor Beginn des Vorverkaufs vom Mieter zur Prüfung der Veranstaltung informiert und freigeschaltet wird. Die Freischaltung des Vorverkaufs darf erst nach schriftlicher Freigabe durch die Vermieterin erfolgen, und die Kartenpreise sind mit der Vermieterin vor Freischaltung abzustimmen. Die Kosten hierfür gemäß der Leistungs- und Kostenübersicht trägt der Mieter.

Alternativ bei Einrichtung durch die MuK:

Die Parteien sind darüber einig, dass alleine die Vermieterin die diesem Vertrag unterfallende(n) Veranstaltung(en) in den bei der Vermieterin vorhandenen Kartenvertriebssystemen anlegt. Die Kosten hierfür gemäß Leistungs- und Kostenübersicht trägt der Mieter. Der Mieter erhält bei Bedarf von der Vermieterin für den eigenen Kartenvertrieb des Mieters entsprechende Kontingente in diesen Kartenvertriebssystemen zugewiesen.

Die Parteien sind darüber einig, dass der Mieter/Veranstalter wöchentlich montags bis 16 Uhr die aktuellen Vorverkaufszahlen per Mail an die Emailadresse tut@muk.de übermittelt.

Die Parteien sind weiter darüber einig, dass die Vermieterin im Namen und im Auftrag des Mieters die Eintrittskarten für die diesem Vertrag unterfallende(n) Veranstaltung(en) vertreiben kann und darf. Die Vermieterin ist befugt, die Einnahmen aus dem von ihr getätigten Kartenabverkauf mit ihren sämtlichen bestehenden Forderungen gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Einen sich nach Abzug der Forderungen der Mieterin etwa ergebenden Überschuss wird die Vermieterin am Veranstaltungstag an den Mieter auszahlen. Vertriebs- und Kartengebühren für den Abverkauf dieser Eintrittskarten kann und darf die Vermieterin behalten.

Die Parteien sind ferner darüber einig, dass der Mieter seine Ansprüche aus dem Abverkauf der Eintrittskarten sowie die Ansprüche auf Auszahlung gegenüber den Ticketvertriebsunternehmen, insbesondere gegenüber der CTS Eventim  AG & Co. KGaA, Ticket Online Consulting GmbH, Ticketmaster GmbH, ProTicket GmbH & Co. KG, Lübeckticket, Reservix und allen Webshops der Veranstalter und Künstler an die Vermieterin schon jetzt bis zur Höhe von sämtlichen Ansprüchen der Vermieterin gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag und seiner Durchführung abtritt. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Vermieterin ist zur jederzeitigen Offenlegung dieser Abtretung befugt.

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Vermieterin befugt ist, die Gelder aus dem Abverkauf der Eintrittskarten bis zur Endabrechnung des diesem Vertrag unterfallenden Gastspieles zu verwahren und zu verwalten.

7.2 Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der MUK abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebssystem getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Vertrieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit der MUK nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der MUK verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.

7.3 Der MUK steht das Recht zu, für jede Veranstaltung bis zu sechzehn Arbeitsplätze, insbesondere für Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte zu reservieren und diese den externen Diensten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Vermarktung und Werbung, Rechte, Sponsoren

8.1 Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen Einwilligung durch die MUK in Textform. Dies gilt auch für Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb der Versammlungsstätte.

8.2 Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung der MUK abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird.

8.3 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der MUK.

8.4 Der Veranstalter ist bei der Bewerbung der Veranstaltung und bei Gestaltung der vorgesehenen Werbematerialien verpflichtet, die Corporate Identity der MUK (z.B. Logo) konsistent einzuhalten, soweit diese verwendet wird. Die MUK ist berechtigt, vom Veranstalter bei der Gestaltung der Eintrittskarten zu verlangen, dass das Logo der MUK, unter Berücksichtigung der Maßgaben von Ziffer 8.3., auf der Vorderseite der Eintrittskarten platziert wird. Die entsprechenden Vorlagen zum Corporate Design und Logo der MUK werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die MUK bereitgestellt.

8.5 Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der MUK zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen in der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.

8.6 Der Veranstalter stellt die MUK von allen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstehen, dass die vom Veranstalter zur Bewerbung seiner Veranstaltung

  • im Veranstaltungskalender
  • auf der Webseite
  • auf Social Media Plattformen (bspw. Instagram, TikTok, Facebook etc.)
  • in Newslettern, Broschüren
  • Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbarer Medien (digital und print)
  • auf Werbemitteln und Tickets

bereitgestellten Bild- und Tondateien sowie sonstige marken- und kennzeichenrechtlich geschützten Inhalte (bspw. Logos, Werbeslogans) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Marken- und Kennzeichenrechte, Wettbewerbsrechte, Bild- und Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

8.7 Aufnahmen der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, Zustimmung durch die MUK gemacht bzw. verwendet werden.

8.8 Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch die MUK genehmigen zu lassen.

8.9 Die MUK ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen analogen und digitalen Werbeträgern auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht widerspricht.

8.10 Die Parteien sind darüber einig, dass die MUK die überlassenen Werbematerialien betreffend Texte z.B. durch Kürzung und Bilder z.B. durch Zuschneidung von der MUK für die eigene Homepage bearbeitet werden können und dürfen sowie dass diese bearbeiteten Texte und Bildmaterialien auch und ausschließlich zum Zwecke der Bewerbung der jeweiligen Veranstaltung an die Landesdatenbank Schleswig-Holstein über eine digitale Schnittstelle weitergeben werden dürfen sowie, dass die Landesdatenbank Schleswig-Holstein diese an weitere Veranstaltungskalender des Landes Schleswig-Holstein, der Metropolregion Hamburg und der Hansestadt Hamburg weitergeben kann und darf. Die Parteien sind weiter darüber einig, dass die Texte und Bilder der MUK ausschließlich in den Formaten CC0, CC-BY oder CC-BY-SA mit implementierten Copyrightvermerken zu überlassen sind. Soweit der Name des Autors für den überlassenen Text oder der Name des Fotografen für das jeweilige Foto bekannt ist, sind diese ebenfalls der MUK aufzugeben, sofern sie nicht bereits in den Copyrightvermerken enthalten und/oder dort benannt sind. Die MUK ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Namen des jeweiligen Autors bzw. des jeweiligen Fotografen zu benennen. Die MUK kann und darf sich selbst ebenfalls als Co-Autor für die weiterzugebenden Texte benennen. Der Vertragspartner der MUK garantiert hiermit, zur Übertragung der vorgenannten Rechte frei von Rechten Dritter auf die MUK befugt zu sein.

8.11 Die MUK ist berechtigt, unentgeltlich zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten. Die MUK trägt die Verantwortung dafür, dass durch die Anfertigung oder Verbreitung der Aufnahmen keine Datenschutz- oder Urheberrechte des Veranstalters oder sonstiger Dritter verletzt werden.

§ 9 Bewirtschaftung, Merchandising, Garderobe

9.1 Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Versammlungsstätte bei Veranstaltungen steht allein der MUK und den mit der MUK vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Dem Veranstalter ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler nicht gestattet, selber oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in die Versammlungsstätte einzubringen, sofern die MUK hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

9.2 Der Veranstalter ist während seiner Veranstaltung lediglich berechtigt, sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte wie Programmhefte und Merchandisingartikel zu vertreiben. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an von der MUK festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, hat er die vorherige Zustimmung der MUK in Textform einzuholen, die diese gegen Zahlung einer Vergütung erteilt.

9.3 Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt bei Veranstaltungen durch die MUK. Die MUK trifft die Entscheidung, ob oder in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher durch den Veranstalter zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die ortsübliche Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besuchern zu entrichten. Einnahmen aus Garderobenentgelten werden zur Deckung der Bewirtschaftungskosten herangezogen. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlich der MUK zu. Für Wertgegenstände, Geld oder Schlüssel in Taschen oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.

9.4 Der Veranstalter kann bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Beauftragt der Veranstalter keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die MUK keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe innerhalb der allgemein zugänglichen Garderobenbereiche. Der Veranstalter trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.

§ 10 Dienstleister

Die gesamten Dienstleistungen, wie z.B. Technik, Reinigung, FM-Dienstleistungen, Sicherheit, etc., sind, bei Veranstaltungen aller Art in der Versammlungsstätte und auf dem zugehörigen Freigelände, ausschließlich mit genehmigten Partnern der MUK durchzuführen. Die MUK kann auf Anfrage des Veranstalters den Einsatz von Dienstleistern des Veranstalters genehmigen.

§ 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, GEMA

11.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.

11.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der VStättVO, einzuhalten.

11.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das Genehmigungsrisiko verbleibt in jedem Fall bei dem Veranstalter. Dies gilt auch dann, wenn sich die MUK bereit erklärt, die Antragstellung für den Veranstalter zu übernehmen oder Unterlagen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

11.4 Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse sowie die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.

11.5 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die MUK kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Veranstalter verlangen.

11.6 Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die MUK vom Veranstalter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

§ 12 Funknetze/W-LAN

12.1 Der Veranstalter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der MUK eigene Funknetzwerke oder W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.

12.2 Veranstalter, die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die MUK für Verstöße des Veranstalters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die MUK vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, freizustellen.

§ 13 Haftung des Veranstalters, Versicherung

13.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

13.2 Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die MUK zurückzugeben, indem er sie von der MUK übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.  Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

13.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.

13.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.

13.5 Der Veranstalter stellt die MUK von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der MUK und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der MUK, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.

13.6 Der Veranstalter ist zum Abschluss einer deutschen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist der MUK spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:

  • für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
  • für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro).

Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zu der MUK oder gegenüber Dritten.

13.7 Wird der entsprechende Nachweis nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bzw. nicht mit den unter Ziffer 13.6. dieser AVB geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist die MUK berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Veranstalters abzuschließen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 14 Haftung der MUK

14.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der MUK auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der MUK bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.

14.2 Die MUK übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.

14.3 Die MUK haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der MUK erleidet oder wenn die MUK ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der MUK auf Schadenersatz ist, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

14.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die MUK zu vertreten, haftet die MUK abweichend von Ziffer 14.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der MUK für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den, nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

14.5 Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 14.3 und 14.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der MUK.

§ 15 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung

15.1 Führt der Veranstalter aus einem von der MUK nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:

  • bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25%
  • bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50%
  • bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 75%
  • danach 90%

der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Ausfallentschädigung fällt auch bei räumlicher Verkleinerung oder Teilabsagen anteilsmäßig an. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der MUK eingegangen sein. Ist der MUK ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.

15.2 Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik etc.) sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in der Ausfallentschädigung gemäß Ziffer 15.1 enthalten und darin aufgeführt ist.

15.3 Gelingt es der MUK, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Veranstalter zum Schadenersatz gemäß Ziffer 15.1 und 15.2 verpflichtet, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Termin innerhalb eines Zeitfensters von 12 Monaten möglich gewesen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt der Veranstalter anteilig zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die nachträglich eingebuchte Veranstaltung ein geringerer Umsatz erzielt wurde.

15.4 Die MUK ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt,
c) der Veranstalter den veranstaltungsbedingten gesetzlichen oder behördlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten vor der Veranstaltung nicht nachgekommen ist
d) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
e) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der MUK wesentlich geändert wird,
f) der Veranstalter bei Vertragsschluss die MUK nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der Art der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer ein Sicherheitskonzept nach § 43 Abs. 1 VStättVO erforderlich werden kann und ein solches vor der Veranstaltung (kurzfristig) nicht mehr umsetzbar ist
g) gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter oder die von ihm beauftragten Dienstleister verstoßen wird,
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

15.5 Macht die MUK von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 15.4 a-g genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die MUK muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

15.6 Die MUK ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.

15.7 Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht der MUK und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der MUK vollständig übernimmt und auf Verlangen der MUK angemessene Sicherheit leistet.

§ 16 Höhere Gewalt

16.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

16.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.

16.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung nach Ziffer 16.2 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der MUK verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der MUK für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.

16.4 Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

§ 17 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

17.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der MUK nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der MUK anerkannt sind.

17.2 Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Veranstalter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Veranstalter diesem Personenkreis nicht angehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 18 Datenverarbeitung, Datenschutz

18.1 Die MUK überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die MUK übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Veranstalter ist seinerseits verpflichtet, alle Betroffenen, deren Daten an die MUK im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in Ziffer 18.2 bis 18.5 bestimmten Zwecke zu informieren.

18.2 Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der MUK, zur Erbringung ihrer Leistungen, personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 (b) DSGVO erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die MUK die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

18.3 Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.

18.4 Die MUK verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 6 Jahren bzw. steuerrechtliche Unterlagen nach 10 Jahren von der MUK gelöscht.

18.5 Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die MUK auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Zu diesem Zweck kann der Betroffene jederzeit eine E-Mail an kontakt@muk.de senden. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die MUK über ihn gespeichert hat.

18.6 Im Übrigen gelten die Hinweise der Datenschutzerklärung der MUK, die unter www.muk.de/datenschutzerklärung eingesehen werden können und abrufbar sind.

§ 19 Gerichtsstand

19.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Lübeck. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Lübeck als Gerichtsstand vereinbart.