Mit dem Betreten bzw. mit der Nutzung des Gebäudes der LMuK erkennen Veranstaltungsbesucher, sonstige Personen und der Mieter diese Hausordnung der LMuK an.

1. Die Lübecker Musik- und Kongreßhallen GmbH (LMuK) übt gegenüber dem Mieter, den Veranstaltungsbesuchern und dritten Personen das Hausrecht aus. Den Weisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der LMuK ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Veranstaltungsbesuchern und Gästen der Vermieterin gestattet. Zuschauer/ Besucher haben den auf der Eintrittskarte, für die jeweilige Veranstaltung, angegebenen Platz einzunehmen, und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

2. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

3. Das Rauchen und/oder offenes Feuer auf der Bühne bzw. in den Zu- und Abgängen sowie in Fluren und Probenräumen ist verboten. Dies gilt auch für elektronische Rauchersatzmittel (elektronische Zigaretten etc.) Generell ist die Nutzung von Feuerwerkskörpern sowie von pyrotechnischem Material in den Räumen der Musik- und Kongreßhallen verboten. Ausnahmen für Bühnenveranstaltungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der LMuK möglich.

4. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung von der LMuK angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen der LMuK bzw. des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Gänge, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder müssen jederzeit frei zugänglich sein. Ein unbefugtes Benutzen der Feuermeldeeinrichtungen bzw. Feuerlöscheinrichtungen oder Manipulationen daran sind untersagt. Fehlalarmierungen der Feuerwehr sind kostenpflichtig. Der Verursacher bzw. der Mieter ist hierfür haftbar. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen, eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall.

5. Das Bedienen der haustechnischen Anlagen hat ausschließlich durch das Hauspersonal der LMuK zu erfolgen.

6. Foto-, Rundfunk-, Fernseh- und Tonaufnahmen bedürfen der Genehmigung des jeweiligen Veranstalters bzw. der LMuK. Gewerbsmäßiges Fotografieren bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch den Veranstalter bzw. Mieter und LMuK. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zustimmung. Das gilt nicht für aktuelle Berichterstattung.

7. Werden durch Mitarbeiter von LMuK, durch den Veranstalter bzw. Mieter oder von beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/ oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur aktuellen Berichterstattung hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.

8. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Versammlungsstätten- und Brandschutzverordnung, wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

9. Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen und/oder sonstige Anordnungen zur Mülltrennung von Papier/Pappe, Glas, Restmüll im Mietobjekt zu beachten und einzuhalten.

10. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

11. Hausverbote können durch die LMuK ausgesprochen werden. Diese gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die LMuK entschieden wird.

12. Entstandene Personen- und/oder Sachschäden sind während der Veranstaltung dem Veranstalter (Mieter) bzw. dem Betriebspersonal der LMuK unverzüglich zu melden. Später angezeigte Personen- und/oder Sachschäden werden nicht anerkannt. Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen Schädigungen des persönlichen Hörvermögens eintreten können. Zur Reduzierung eines Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere das Tragen von „Ohrstöpseln“ oder vergleichbarem Gehörschutz.

13. Es besteht Garderobenzwang. Aus Sicherheitsgründen sind Mäntel, Jacken, Schirme, Stöcke u. ä. Gegenstände an den dafür vorgesehenen und speziell gekennzeichneten Garderoben gegen Entrichtung des jeweiligen Garderobenentgeltes abzugeben.

14. Fundsachen sind bei der LMuK bzw. deren Betriebspersonal abzugeben. Verdächtige Gegenstände sind unverzüglich der LMuK, ggf. über das Ordnungspersonal, zu melden.

15. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
•    Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können,
•    Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge,
•    Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind,
•    Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
•    Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
•    großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen,
•    mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente,
•    Drogen,
•    Tiere,
•    rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und/oder
•    Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
•    Die Mitnahme und/oder der Verzehr von Speisen und/oder Getränken in den/dem Konzertsaal der LMuK ist untersagt.

16. Das Verteilen von Werbematerial in und vor den Gebäuden ist untersagt. Eine Verteilung für laufende Veranstaltungen kann von der LMuK gestattet werden. In allen übrigen Fällen behält sich die LMuK weitere rechtliche Schritte vor, insbesondere die Verrechnung notwendiger Reinigungskosten für die Beseitigung des Werbematerials. Haftbar sind der/die Verteilpersonen und/oder der im Werbeträger genannte Nutznießer der Werbung.

17. Diese Hausordnung gilt bis auf Widerruf von Seiten der LMuK.

Stand: August 2022

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